Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

 

1. Geltungsbereich:

Für unsere Verkauf- und Liefergeschäfte sind ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen maßgebend. Anders lautende Bestimmungen, insbesondere Allgemeine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers, haben keine Gültigkeit.  Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für künftige gleichartige Geschäfte, sofern nicht die Vertragspartner ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

 

2. Angebot:

Alle unsere Angebote sind freibleibend. Alle uns zugehenden Angebote sind für den Besteller bindend.

 

3. Vertragsabschluss:

Maßgeblich sind der von uns schriftlich bestätigte Leistungsumfang und die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Mündliche, telegraphische oder telefonische Zusagen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein schlüssiges Abgehen von diesem Formbehalt ist unwirksam. Die Ungültigkeit einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen zieht nicht die Unwirksamkeit der anderen Bestimmungen nach sich. Der Vertrag gilt dann als geschlossen, wenn wir nach Erhalt der Bestellung die schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt haben. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen einer schriftlichen Rücksendung zu WIPPRO. Der Käufer ist verpflichtet, unsere Auftragsbestätigung gleich nach Erhalt zu kontrollieren. Bei Abweichen des Liefergegenstandes von der Bestellung gilt als Liefergegenstand, was in der Auftragsbestätigung als solches bezeichnet ist.

 

4. Preise:

Sämtliche Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Lager bzw. ab Werk der Firma WIPPRO, ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Verladung und Transportversicherung, welche zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Eine Transportversicherung wird nur über ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen. Zur endgültigen Berechnung kommen die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Den Angebotspreisen liegen die derzeitigen Löhne, Gehälter und Materialkosten zugrunde. Die Firma WIPPRO behält sich vor, die Preise zu ändern, wenn sich bis zum Tag der Lieferung eine oder mehrere der angeführten Voraussetzungen geändert haben. Eingeräumte Rabatte und sonstige Vergünstigungen gelten nur für den vereinbarten Zeitraum. Mangels, einer besonderen Vereinbarung gilt, dass der Verkäufer, jederzeit das Recht hat, die Rabatte und sonstigen Vergünstigungen zu ändern. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Käufer.

 

5. Lieferung:

Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind Lieferfristen bzw. Liefertermine nur als annähernd und unverbindlich anzusehen. Teillieferungen sind zulässig. Wenn der Liefertermin um mehr als 6 Wochen überschritten wurde, ist der Käufer berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Liefern wir auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht, so kann der Käufer durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritterklärung kann jedoch nicht im Vorhinein abgegeben werden. Aus einem Rücktritt des Käufers können keine Schadensersatzansprüche gestellt werden.

Die Lieferfrist beginnt spätestens mit

a.) Datum der Auftragsbestätigung;

b.) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden, technischen und kaufmännischen Voraussetzungen;

c.) Datum an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu Ieistende Anzahlung erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

Unsere Lieferfrist verlängert sich angemessen bei unvorhergesehenen oder unverschuldeten Hindernissen, gleichgültig, ob sie bei uns oder einem unserer Lieferanten eintreten. lm Falle höherer Gewalt sowie sonstigen, außerhalb unseres Einflusses liegenden Umständen, ist der Verkäufer berechtigt, die Vertragserfüllung auszusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dadurch ergeben sich für den Käufer keinerlei Ansprüche auf Nach— und Ersatzlieferungen und sonstige Ersatzansprüche. Mangels anderer, gesondert von WIPPRO schriftlich zu bestätigender technischer Konditonen, gelten die ÖNORMEN. Die Vorschrift der DIN gelten nur bei gesonderter Vereinbarung.

 

6. Kleinsendungen, Ersatzteile und Reparaturen:

Lieferungen im Wert von unter € 150,- werden nur gegen Kassa oder Nachname ausgeführt.

 

7. Gefahrübergang:

Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Käufers und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten und die Anfuhr übernommen haben oder wenn die Lieferung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt. Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers. Alle Waren gelten als ,,ab Werk" verkauft. Die Lieferung gilt als erfüllt, wenn der Liefergegenstand dem Frachtführer oder Spediteur übergeben worden ist. Mangels anderer Vereinbarung erfolgt die Übernahme der Ware im Werk Vorderweißenbach. Verzichtet der Käufer auf die genaue Inspektion der zu übernehmenden Ware, so erkennt er schlüssig die Mängelfreiheit der Ware an.

 

8. Verpackung:

Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, wird die Verpackung gesondert berechnet und nicht zurückgenommen.

 

9. Zahlung:

Sofern nicht im Einzelnen anderes vereinbart wird, gilt Fälligkeit ab dem Datum der Rechnungslegung. Die Zahlung hat bar und ohne jeden Abzug zu erfolgen. Teil- und Akontozahlungen gelten als zuerst für die ältesten Fälligkeiten geleistet. Leistet der Käufer auf eine bestimmte Rechnung, so sind wir auch berechtigt, die Zahlung auf eine ältere, noch offenstehende Rechnung anzurechnen. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger von uns nicht anerkannter Gegenansprüche zurückzuhalten. Der Käufer verzichtet auf die Einrede von Gegenanforderungen. Bei Zahlungsverzug werden vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank in Rechnung gestellt. Sollten die üblichen Bankzinsen für Kontokorrentkredite eine höhere Verzinsung ergeben, kann der Verkäufer von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und den üblichen Zinsfuß für Kontokorrentkredite als Schaden vom Käufer begehren. lm Falle der Säumnis ist der Käufer verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch vorprozessuale Kosten für rechtsanwaltschaftliche Mahnschreiben und Rechtsanwaltintervention zu vergüten. Ist der Käufer mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug, so werden alle seine  Verbindlichkeiten sofort fällig. Erklärt der Käufer einseitig einen Rücktritt, verweigert er die Übernahme bzw. Abholung des Liefergegenstandes, so tritt für den Fall, dass die Firma WIPPRO Erfüllung begehrt, die Fälligkeit auch ohne gesonderte Rechnungsbelegung sofort ein. Er steht dem Verkäufer frei, statt Erfüllung, aus dem Teil des Schadensersatzes eine Stornogebühr in der Höhe von 20 % der Auftragssumme zu begehren. Diese Stornogebühr unterliegt nicht der richterlichen Mäßigung. Gewährte Zahlungsmodalitäten sind in diesem Falle hinfällig. Bei Zahlungsverzug eines Käufers ist der Verkäufer berechtigt, nach vorangegangener schriftlicher Androhung und Setzung einer 14—tägigen Nachfrist, vom Kaufvertrag zurückzutreten und sämtliche beim Käufer lagernde, vom Verkäufer gelieferte Ware bis zum Wert des aushaftenden Rechnungssaldos zurückzuverlangen. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware herauszugeben. Bei Sonderanfertigung behält sich die Firma WIPPRO die Einforderung einer angemessenen Anzahlung vor. Wenn vereinbarte Vorauszahlungen nicht oder nur zum Teil geleistet werden, ist die Firma WIPPRO berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und eine 20%-ige Stornogebühr in Höhe der Auftragssumme zu begehren. An den Verkäufer geleistete Vorauszahlungen verfallen bis zu einer Höhe von 20 % der Auftragssumme als Konventionalstrafe. Die Kosten des Rücktransportes an den Firmensitz des Verkäufers gehen zu lasten des säumigen Käufers. Wenn der Verkäufer die Rücklieferung wegen Zahlungsverzuges begehrt, ist der Käufer nicht berechtigt, die Warten weiter zu veräußern, wenn der Verkäufer ursprünglich einer Weiterveräußerung zugestimmt hatte. Der Verkäufer ist berechtigt, unbeschadet seiner weitergehenden Schadensersatzansprüche, weitere Lieferungen aus laufenden Verträgen bis zur Bezahlung der noch offenen Schuld aufzuschieben.

 

10. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur gänzlichen Bezahlung aller aus der bestehenden Geschäftsverbindung noch offenen oder der in Zukunft fällig werdenden Forderungen. Der Käufer tritt bis zur vollständigen Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden Verpflichtungen, insbesondere der Bezahlung des Kaufpreises aus diesem Vertrag, seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von uns gelieferten Gegenstände in Höhe des in unserer Rechnung ausgewiesenen Betrages an uns sicherheitshalber ab und verpflichtet sich, den Erlös aus dem Verkauf der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gesondert und in unserem Namen zu verfahren. Die auf diese Weise eingezogenen Beträge sind in den Büchern bis zur Zahlung des Kaufpreises als für den Verkäufer treuhändig verwahrt, für jedermann ersichtlich, zu kennzeichnen. Der Käufer hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen unverzüglich mitzuteilen und überhaupt alle erforderlichen Formvorschriften (Bezettelung und dergleichen) zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes zu beachten. Der Käufer ist verpflichtet, die das Eigentum darstellende Ware gesondert zu lagern, mit Eigentumstafeln zu versehen, eine eigene Lagerkartei zu errichten, sämtliche Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Jede Änderung der Verhältnisse, die die Einbringlichkeit des Kaufpreises erschweren können und/oder den Eigentumsvorbehalt gefährden können, berechtigt den Verkäufer, entweder sofort vom Vertrag zurückzutreten und die sein Eigentum darstellende Ware abholen zu lassen oder zusätzliche Sicherheiten (Zessionen, Wechsel etc.) zu begehren. Der Käufer ist nicht berechtigt, an der Firma WIPPRO gehörigen Sachen, die in seinen Besitz gelangt sind, ein Zurückbehaltsrecht auszuüben. Ein Eigentumswettbewerb des Käufers an der Vorbehaltsware ist im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsware zu einer neuen Sache ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für den Verkäufer. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren durch den Käufer, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Sachen gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Auch die neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in der Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Verkäufer übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer kann jederzeit die Berechtigung zur Weiterveräußerung ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis des Verkäufers bleibt von der Einziehungsermächtigung des Käufers unberührt. Der Verkäufer wird aber selbst die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer ihm die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Käufer übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Käufer zustehen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen insoweit — nach seiner Wahl — freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 25 % übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, dass mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen oder deren Ersatzwerte zu erfolgen hat, die selbst voll bezahlt sind.

 

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort:

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für die Vertragsteile für alle gegenwärtigen und/oder zukünftigen Ansprüche und Streitfragen aus dieser Geschäftsverbindung oder damit im Zusammenhang stehend, ist Bad Leonfelden, Österreich. Es steht dem Verkäufer frei, gegebenenfalls auch das für den Käufer zuständige Gericht anzurufen.

 

12. Rechtsanwahl:

Für dieses Vertragsverhältnis gilt österreichisches Recht. Sollte entgegen der vereinbarten Gerichtsstandswahl ein Rechtsstreit zwischen den Vertragsteilen im Land des Käufers anhängig werden, einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aufgrund des ,,Ordre Public" nicht zur Anwendung gelangen können, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages Unverändert aufrecht, Bei Lieferung in die BRD gilt primär österreichisches Recht, hinsichtlich der Vereinbarungen über den verlängerten Eigentumsvorbehalt gelten auch die BGB-Bestimmungen.

 

13. Solidarhaftung:

Mehrere Käufer haften für alle Verbindlichkeiten aus einem Kaufvertrag zur ungeteilten Hand.

 

14. Verbraucherschutz:

Sollten im Einzelfall diese Verkaufs- und Lieferbedingungen einem Rechtsgeschäft mit einem Verbraucher im Sinne der verschiedenen Verbraucherschutzgesetze (ABGB, KSchG) abgeschlossen werden, so gelten die obigen Verkaufs- und Lieferbedingungen nur nach Maßgabe deren Zulässigkeit nach diesen Gesetzen. Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten uneingeschränkt für Unternehmer.


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